Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass jedem Angestellten bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage Urlaub pro Jahr zustehen. Dies entspricht insgesamt vier freien Wochen. Wer weniger als sechs Tage pro Woche arbeitet, muss zum Taschenrechner greifen, um den eigenen Mindesturlaubsanspruch zu ermitteln. Die folgende Formel hilft Ihnen dabei, den Urlaubsanspruch zu berechnen:
4 Wochen x Arbeitstage pro Woche = gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch
Wenn Sie also fünf Tage pro Woche arbeiten, stehen Ihnen mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr zu. Bei einer 4-Tage-Woche kämen Sie auf einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen und wer drei Tage pro Woche arbeitet, darf zwölf Urlaubstage nehmen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ziehen Sie zur Berechnung am besten die durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitstage heran.
Wichtig ist, dass der Mindesturlaubsanspruch allein von den Arbeitstagen pro Woche abhängt. Wie viele Stunden Sie arbeiten, spielt dabei keine Rolle. Zur Veranschaulichung: Arbeitnehmer A kommt bei einer 5-Tage-Woche auf insgesamt 40 Wochenstunden. Arbeitnehmer B hingegen legt Wert auf eine ausgeprägte Work-Life-Balance und macht in Absprache mit dem Arbeitgeber jeden Tag eine Stunde früher Feierabend. Er kommt so bei einer 5-Tage-Woche auf nur 35 Wochenstunden. Da beide Arbeitnehmer jedoch an gleich vielen Tagen pro Woche arbeiten, steht Ihnen auch derselbe Urlaubsanspruch zu.
Gut zu wissen: Bei besonderen persönlichen Ereignissen - dazu gehören die Geburt eines Kindes, die eigene Hochzeit, ein Umzug aus betrieblichen Gründen oder der Tod eines nahen Angehörigen - steht Ihnen Sonderurlaub zu.
Da sich der Mindesturlaubsanspruch allein an den Arbeitstagen und nicht an den Wochenstunden orientiert, können auch Teilzeitangestellte die bereits erwähnte Formel nutzen, um den eigenen Urlaubsanspruch zu berechnen.
Arbeiten Sie beispielsweise an drei Tagen pro Woche als Bürohilfe, so stehen Ihnen zwölf Urlaubstage zu. Deutlich komplizierter wird es hingegen, wenn Sie mal vier und mal zwei Tage pro Woche arbeiten. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten werden in der Regel die Jahresarbeitstage herangezogen. Wer etwa abwechselnd vier und zwei Tage pro Woche arbeitet, kommt im Jahresdurchschnitt auf drei Tage pro Woche. Entsprechend gibt es auch hier mindestens zwölf Urlaubstage.
Was viele nicht wissen: Auch Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser ist für den Arbeitgeber unantastbar: Selbst wenn beispielsweise im Arbeitsvertrag steht, dass Sie nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden bezahlt werden und entsprechend keinen bezahlten Urlaub nehmen dürfen, können Sie auf Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch bestehen. Eine derartige Klausel ist unwirksam, denn das Bundesurlaubsgesetz macht keinen Unterschied zwischen Vollzeitkräften, Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern. Auch bei Minijobbern orientiert sich der Mindesturlaubsanspruch an der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Jugendlichen und Schwerbehinderten steht ein erhöhter Mindesturlaubsanspruch zu. So gilt gemäß § 208 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), dass Arbeitgeber schwerbehinderten Angestellten bei einer 5-Tage-Woche fünf zusätzliche Urlaubstage gewähren müssen. Bei weniger oder mehr Arbeitstagen pro Woche, wird der Mehrurlaub anteilig berechnet.
Auch Jugendlichen stehen zusätzliche Urlaubstage zu. So gilt gemäß § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Folgendes:
Ausschlaggebend ist dabei immer das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. So stehen einem Azubi, der am 1. Januar 16 Jahre alt ist, 27 Tage Urlaub zu, auch wenn er im Februar 17 wird.
Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, hat per Gesetz Anspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr. In der Realität gewähren Arbeitgeber jedoch häufig mehr Urlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben. So ist ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen keine Seltenheit. Dieser Mehranspruch wird in der Regel per Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart.
Der Arbeitgeber kann also durchaus Regelungen vorsehen, die vom gesetzlichen Mindesturlaub abweichen – allerdings nur, wenn diese vorteilhaft für Sie als Arbeitnehmer sind. So kann er Ihnen zwar mehr Urlaub gewähren, aber nicht weniger als gesetzlich vorgeschrieben.
Als Arbeitnehmer sollten Sie sich bewusst sein, dass der Unterschied zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub im Arbeitsalltag Konsequenzen für Sie haben kann. Während am Mindesturlaub nicht zu rütteln ist, kann der Arbeitgeber über Mehrurlaub relativ frei bestimmen. Relevant kann das zum Beispiel werden, wenn Sie im zweiten Halbjahr den Job wechseln. Bei einem Jobwechsel in der zweiten Jahreshälfte steht Ihnen Ihr gesamter Jahresurlaub zu. Wird Mehrurlaub gewährt, kann der alte Arbeitgeber jedoch anhand der sogenannten Pro-Rata-Temporis-Klausel im Arbeitsvertrag festlegen, dass der Resturlaub nur anteilig für die tatsächlich gearbeiteten Monate berechnet wird. Nur den Mindesturlaubsanspruch darf diese Regelung nicht unterschreiten. Mindestens steht Ihnen bei einer Kündigung im zweiten Halbjahr also Ihr gesetzlicher Urlaub zu.
Ein Beispiel: Ihr Arbeitsvertrag (5-Tage-Woche) sieht 30 Tage Urlaub im Jahr vor und Sie kündigen zum 31. Oktober. Aufgrund der Pro-Rata-Temporis-Klausel in Ihrem Vertrag wird der Resturlaub nur anteilig gewährt. Für die zehn Monate, die Sie gearbeitet haben, steht Ihnen entsprechend jeweils ein Zehntel des Jahresurlaubsanspruchs zu. Das entspricht (30/12 x 10=) 25 Urlaubstage.
Anders würde es aussehen, wenn Sie bereits zum letzten Juli kündigen. Dann stünden Ihnen gemäß der anteiligen Berechnung lediglich 17,5 Urlaubstage zu. Da dies den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche unterschreiten würde, muss der Arbeitgeber den Resturlaub auf diese 20 Tage aufstocken. Der Mindesturlaubsanspruch darf nicht unterschritten werden.
Übrigens: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei einem anteiligen Urlaubsanspruch ab 0,5 in der Regel auf ganze Urlaubstage aufzurunden ist. Beträgt der anteilige Urlaub weniger als einen halben Urlaubstag, darf jedoch nicht abgerundet werden. Dann ist der Teilurlaub exakt zu gewähren, also als Bruchteil eines Urlaubstags (Urteil vom 23.01.2018, Az. 9 AZR 200/17 Rn. 31).
Wenn Sie sechs Monate lang in einem Unternehmen angestellt sind, erwerben Sie den vollen Urlaubsanspruch. Ganz leer gehen Sie vorher jedoch auch nicht aus: Während der ersten sechs Monate der Betriebszugehörigkeit erwerben Sie bereits anteilig Urlaubstage. Beträgt der Jahresurlaubsanspruch beispielsweise 24 Tage, so erwerben Sie pro Monat der Betriebszugehörigkeit zwei Urlaubstage.
Da Sie während der ersten sechs Monate noch nicht den vollen Urlaubsanspruch erworben haben, gilt in einigen Unternehmen in der Probezeit eine Urlaubssperre. Dies ist jedoch nur dann legitim, wenn dringende betriebliche Gründe Ihrem Urlaub im Weg stehen. Haben Sie bereits einige Tage Urlaub erworben und möchten Sie diese in der Probezeit nehmen, so sollten Sie das offene Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Dieser muss Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen und im Zweifelsfall belegen können, dass Sie aufgrund betrieblicher Belange unabkömmlich sind. Einem Streit darüber sollten Sie jedoch besser aus dem Weg gehen, denn in der Probezeit sind Sie verhältnismäßig einfach kündbar.
In einigen Unternehmen steigt der Urlaubsanspruch mit dem Alter, eine gesetzliche Regelung hierfür gibt es allerdings nicht. Ganz im Gegenteil: In der Vergangenheit wurde häufig diskutiert, ob dies eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer darstelle und entsprechend gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht verstoße. Im Jahr 2014 beendete das Bundesarbeitsgericht die Debatte und entschied, dass Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer rechtsgültig sein kann. Als Grund gab das Gericht an, dass ältere Arbeitnehmer häufig längere Erholungszeiten benötigen würden (Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 9 AZR 956/12).
Das Bundesurlaubsgesetz sieht ganz klar Erholungsurlaub vor. Dieser soll der Regeneration und somit der langfristigen Gesundheit von Arbeitnehmern dienen. In § 7 BUrlG heißt es daher: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Ihr Arbeitgeber muss Sie gegen Ende des Jahres darauf hinweisen, dass Sie noch Resturlaub haben und diesen noch im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen. Erst wenn Sie informiert wurden und nachweislich auf Ihren Urlaub verzichten, verfallen die Urlaubstage.
Nichtsdestotrotz kann es vorkommen, dass nicht alle Urlaubstage genommen werden können. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Sie im Dezember noch ein paar Urlaubstage übrig haben, aber plötzlich erkranken und bis Jahresende krankgeschrieben werden. Alternativ können auch betriebliche Gründe – etwa Personalmangel während des Saisongeschäfts – Ihrem Urlaub im Weg stehen. In diesen Ausnahmefällen kann Resturlaub ins nächste Jahr übertragen werden. Bis zum 31. März müssen Sie die verbleibenden Urlaubstage aber abgefeiert haben – es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag sieht eine großzügigere Regelung vor.