Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Die Probezeit ist wie eine Testphase, wenn Sie eine neue Stelle anfangen. In diesem Zeitraum können Sie und Ihr neuer Arbeitgeber einander kennenlernen und sehen, ob es zwischen Ihnen passt. Entspricht die neue Stelle beispielsweise nicht Ihren Vorstellungen, können Sie während dieser Zeit einfacher und mit kürzerer Frist kündigen. Gleiches gilt auch für den Arbeitgeber. Eine solche Testphase ist bei den meisten Jobs gang und gäbe, sie ist aber nicht verpflichtend. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen verschiedenen Anstellungsarten: So kann eine Probezeit auch bei einer Teilzeitbeschäftigung sowie bei Minijobs vereinbart werden.
Während normalerweise eine Probezeit optional ist, ist sie in der Ausbildung Pflicht. Die Maximaldauer in der Ausbildung beträgt vier Monate, die Mindestdauer einen Monat. Die genaue Länge ist im Ausbildungsvertrag oder im Tarifvertrag festgehalten.
Die gesetzliche Grundlage liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In § 622 sind die Dauer und die Kündigungsbedingungen festgelegt. Darin heißt es:
„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Ganz entscheidend ist hierbei der Zusatz „vereinbart“. Das Gesetz sieht nicht zwingend eine Probezeit vor. Der Arbeitgeber kann sie im Arbeitsvertrag festlegen, er muss es aber nicht. In manchen Fällen ist die Regelung auch durch den Tarifvertrag vorgegeben.
In der Probezeit können Sie und Ihr Arbeitgeber testen, ob Sie zueinander passen. Wollen Sie nicht längerfristig zusammenarbeiten, können Sie währenddessen deutlich einfacher die Reißleine ziehen: Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Zeitraum in der Regel zwei Wochen.
Abweichende Kündigungsfristen sind eigentlich nicht üblich. Es gibt eine Ausnahme: Gibt es eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag, kann im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist für beide Seiten vereinbart werden. Eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen ist in der Regel nicht vorgesehen. Sind Sie noch in der Ausbildung und wollen während der Probezeit kündigen, müssen Sie keine Kündigungsfrist beachten.
Eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden. Das gilt für beide Seiten – für Sie und Ihren Chef. Eine wichtige Formalie gibt es jedoch bei der Kündigung zu beachten: Wenn Sie sich entschlossen haben, das Unternehmen zu verlassen, müssen Sie das Kündigungsschreiben schriftlich einreichen – nur dann ist es gültig.
Auch wenn Sie in der Probezeit kündigen, steht Ihnen ein Arbeitszeugnis zu. Sie haben mindestens Anspruch auf ein sogenanntes „einfaches Arbeitszeugnis“. Darin sind der Zeitraum der Beschäftigung und Ihre Aufgaben festgehalten. Unter Umständen können Sie aber auch schon ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ bekommen. Dieses enthält zum Beispiel ausführlichere Beschreibungen Ihrer Tätigkeit und eine Leistungsbewertung. Ob Sie ein solches Zeugnis erhalten können, ist eine Einzelfallentscheidung und hängt zum Großteil davon ab, ob Ihr Arbeitgeber glaubt, Sie ausreichend beurteilen zu können.
Grundsätzlich gilt: Die Probezeit darf insgesamt nicht länger dauern als sechs Monate. Allerdings ist in bestimmten Fällen eine Verlängerung möglich.
Eine Verlängerung kommt dann infrage, wenn für den Arbeitgeber noch nicht sicher ist, ob Sie als Mitarbeiter wirklich ins Unternehmen passen. In manchen Fällen reicht die ursprünglich vereinbarte Probezeit dafür nicht aus. Das können mögliche Gründe sein:
Viele Chefs nutzen andere Möglichkeiten der weiteren Erprobung, zum Beispiel mit einer befristeten Beschäftigung oder mit einem Aufhebungsvertrag. Bei Letzterem müssen Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen, der auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der eigentlichen Probezeit datiert ist. Gleichzeitig erhalten Sie eine bedingte Wiedereinstellungszusage: Bewähren Sie sich in der Zwischenzeit, bekommen Sie dann schlicht einen neuen Arbeitsvertrag.
In einem Urteil aus dem Jahr 2002 bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass Aufhebungsverträge ein probates Mittel sind, um einen Mitarbeiter noch weiter zu testen (BAG, Urteil vom 7.3.2002, Az: 2 AZR 93/01). Als Arbeitnehmer stecken Sie hier in der Zwickmühle: Mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags riskieren Sie, später nicht wieder eingestellt zu werden. Unterzeichnen Sie jedoch nicht, ist eine Kündigung sehr wahrscheinlich. Holen Sie sich in diesem Fall am besten anwaltlichen Rat.
Ein weitverbreiteter Irrglaube besagt, dass Arbeitnehmer in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch haben. Das stimmt aber nicht. Zwar erhalten Sie den Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Aber auch schon vorher erwerben Sie den anteiligen Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, den Sie im Unternehmen arbeiten.
Ihr Arbeitgeber muss „nach billigem Ermessen“ entscheiden, ob er Ihren Urlaub bewilligt. Grundsätzlich muss er Ihren Urlaubswunsch berücksichtigen. Sprechen aber betriebliche Gründe dagegen oder haben im selben Zeitraum schon viele Kollegen Urlaub, kann Ihr Chef den Urlaubsantrag ablehnen. Das gilt allgemein während eines Arbeitsverhältnisses. In vielen Unternehmen gibt es während der Probezeit eine Urlaubssperre. Diese ist zwar nicht vom Gesetz vorgegeben, aber durchaus gängige Praxis. Während dieses Zeitraums erwerben Sie dann zwar den Urlaubsanspruch, sie können den Urlaub aber noch nicht nehmen.
Egal ob Erkältung, Grippe oder irgendeine andere Krankheit – es kann Sie jederzeit erwischen. Auch wenn Sie sich gerade frisch im neuen Job beweisen wollen, sollten Sie nicht krank zur Arbeit kommen. Wenn Sie nicht in Topform sind, hilft es weder Ihnen noch Ihrem Chef und vielleicht stecken Sie sogar Kollegen an.
Ihr Chef kann Ihnen theoretisch kündigen, wenn Sie in der Probezeit krank werden. Beide Seiten können dann ohne Begründung kündigen. Doch in der Regel führt eine Krankheit nicht gleich zur Kündigung. Ihr Arbeitgeber hat Sie eingestellt, weil er Sie für den oder die Richtige für den Job hält. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass er Sie aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls direkt entlässt.
Wenn Sie schwanger werden, greift für Sie das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sobald Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, gelten für Sie besondere Schutzmaßnahmen. Dazu gehört in der Regel ein Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung. Das gilt auch während der Probezeit. Haben Sie allerdings einen befristeten Arbeitsvertrag, der während der Schwangerschaft ausläuft, verlängert er sich nicht automatisch.
Auf Ihren Mutterschutz hat die Probezeit keinen Einfluss – er liegt weiterhin bei sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
Es hängt von Ihrem individuellen Arbeitsvertrag ab, ob die Probezeit wegen der Schwangerschaft verlängert werden kann. Wenn Sie weniger als sechs Monate Probezeit haben, kann diese auf sechs Monate verlängert werden, sofern beide Seiten zustimmen. Sollten Sie wegen einer Arbeitsunfähigkeit länger ausfallen, ist eine Verlängerung auch über sechs Monate möglich, wenn dies vorab im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.