Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Mit der fiktiven Abrechnung können Sie sich einen Schaden an Ihrem Auto auszahlen lassen, ohne das Auto reparieren lassen zu müssen. Je nach Art des Schadens – ob Kaskoschaden oder durch Dritte verursacht – übernimmt entweder Ihre Kaskoversicherung oder die Kfz-Versicherung des Unfallgegners die Kosten. Es wird dann der Schadenersatzbetrag ausgezahlt, der normalerweise angefallen wäre, um Ihr Fahrzeug wieder Instand zu setzen.
Haftpflichtschaden:
Wenn Sie als Geschädigter bei der Kfz-Versicherung Ihres Unfallgegners den Schaden einreichen, kommt diese für alle Ihnen entstandenen Kosten auf. Möchten Sie den Schaden auszahlen lassen, muss die Versicherung diesem Wunsch nachkommen. In der Regel reicht es aus, wenn Sie einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt einreichen. Im Falle eines Totalschadens muss ein Gutachten erstellt werden.
Kaskoschaden:
Handelt es sich um einen Kaskoschaden, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen und fiktiv abrechnen zu lassen.
Beachten Sie jedoch hierbei, dass regulierte Vollkaskoschäden generell stufungsrelevant sind. Ihre Vollkaskoversicherung kann sie also in der Schadenfreiheitsklasse herunterstufen, was eine Beitragserhöhung zur Folge hat.
In folgenden Situationen kann eine fiktive Abrechnung in Betracht gezogen werden:
Eigenreparatur:
Wenn der Versicherungsnehmer das beschädigte Fahrzeug selbst reparieren möchte, kann eine fiktive Abrechnung in Erwägung gezogen werden. Die Versicherung zahlt dann den geschätzten Reparaturbetrag aus, und der Versicherungsnehmer kann selbstständig die Reparatur durchführen oder das Geld anderweitig nutzen.
Kein Reparaturwunsch:
Wenn der Versicherungsnehmer entscheidet, dass er den Schaden nicht reparieren lassen möchte, kann eine fiktive Abrechnung erfolgen. Die Versicherung erstattet dann den geschätzten Nettobetrag für die Reparatur, auch wenn diese nicht tatsächlich durchgeführt wird.
Auch wenn es sich um ein älteres Fahrzeug handelt, gilt es je nach Schadenhöhe zu prüfen, ob das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Dies ist wahrscheinlicher, je älter das beschädigte Fahrzeug ist, da der Wiederbeschaffungswert stetig sinkt. Im Verhältnis lohnt es sich also mit steigendem Fahrzeugalter immer weniger, einen Pkw noch reparieren zu lassen.
Wenn Sie auf Basis eines Gutachtens fiktiv abrechnen möchten, lassen Sie ein professionelles Gutachten erstellen, das den Schaden an Ihrem Fahrzeug detailliert beschreibt. Es sollte die notwendigen Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs enthalten.
Es kann sein, dass die Versicherung den Schadensfall überprüfen oder weitere Informationen anfordern möchte. Diese sollten Sie dann bereitstellen.
Nachdem die Versicherung den Schaden akzeptiert hat, können Sie eine fiktive Abrechnung beantragen. Hierbei erhalten Sie von der Versicherung einen Geldbetrag, der auf Grundlage des Gutachtens oder Kostenvoranschlags berechnet wird.
Man spricht von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Reparaturkosten eines beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Mit anderen Worten: Es wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll, das Fahrzeug zu reparieren, da die Kosten für die Reparatur höher wären als der Marktwert des intakten Fahrzeugs. Die genaue Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens kann je nach Versicherungspolice und regionalen Vorschriften variieren. Oftmals wird dabei die sogenannte 130 Prozent-Regel angewendet. Sie besagt, dass ein Unfallwagen, bei dem ein Totalschaden festgestellt wurde, auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers instandgesetzt werden kann, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von 30 Prozent übersteigen.
Als Kfz-Versicherer sind wir täglich mit einer Vielzahl von Schäden konfrontiert. Denn genau dafür sind wir da! Um unseren Versicherten und Antragstellern eine möglichst schnelle Schadenabwicklung und Auszahlung zu gewährleisten, bieten wir einen einfachen Online-Prozess:
Auf Basis der Angaben und der allgemeinen Fahrzeugdaten, wie z.B. Alter und Laufleistung, wird dann automatisiert und zuverlässig die Schadenhöhe ermittelt. In vielen Fällen wird Ihnen die fiktive Abrechnung angeboten und Sie können zwischen Reparatur und Auszahlung wählen.
Die fiktive Abrechnung ist immer dann sinnvoll, wenn Sie auf die Reparatur Ihres Fahrzeugs verzichten können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Auto einen oberflächlichen Schaden erlitten hat, der die Verkehrssicherheit nicht beeinflusst. Vielleicht können Sie die Reparatur auch einfach selbst durchführen oder kennen jemanden, der das für Sie übernehmen kann? In solchen Fällen kann es sich lohnen, den Schaden fiktiv auszahlen zu lassen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass sich die Schadenabwicklung deutlich beschleunigen lässt und Sie somit auch schnell an Ihr Geld kommen.
Ja, Sie sind nicht verpflichtet, den ausgezahlten Schaden in die Instandsetzung zu investieren, wie es bei der konkreten Abrechnung der Fall ist. Es steht Ihnen also frei, was Sie mit dem Geld machen.
Bei einer fiktiven Abrechnung werden immer nur die Nettobeträge der Schadensumme ausgezahlt, da eine Mehrwertsteuer nur bei tatsächlich angefallenen Kosten, also einer konkreten Abrechnung (z.B. die Werkstattrechnung) entsteht.
Wenn Sie sich wiederum für eine Teilreparatur entscheiden und sich den Rest auszahlen lassen möchten, wird selbstverständlich auch die Mehrwertsteuer übernommen, die Sie dann zur Begleichung der Rechnungen benötigen. Der Auszahlungsbetrag basiert in der Regel auf dem Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder einem Gutachten.