Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Zur Förderung von Elektromobilität sind Eingriffe in das Wohnsegment notwendig. Seit dem 01.12.2020 gilt das Gesetz zur Modernisierung von Wohneigentum. Dies führte zu einer Überarbeitung des Mietrechts, sodass jeder Mieter oder Wohnungseigentümer eine Genehmigung für die Installation einer Ladestation beantragen kann. In §20 Absatz 2 heißt es u.a.:
„Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“
Während das WEMoG für Wohnungseigentümer gilt, finden Mieter ihren rechtlichen Anspruch auf eine eigene Ladestation im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Auch hier wurden entsprechende Gesetze angepasst. In §554 BGB Absatz 1 steht:
„Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen.“
Der Mieter oder Wohnungseigentümer braucht für den Einbau einer privaten Wallbox die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft. Außerdem darf die Ladestation nur auf Parkplätzen oder in Garagen installiert werden, die zur Miet- oder Eigentumswohnung gehören.
Der Vermieter kann den Wunsch eines Mieters nach einer privaten Ladestation nicht einfach ablehnen. Aber: Bei dem Einbau einer Wallbox handelt es sich um bauliche Veränderungen der Mietsache. Steht das Mietobjekt beispielsweise unter Denkmalschutz, darf der Vermieter den Einbau verweigern.
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Bevor Sie Ihren Vermieter kontaktieren, ist es ratsam, herauszufinden, ob Ihre Nachbarn ebenfalls Interesse an einer Ladestation haben. Ist dies der Fall, stärken Sie damit Ihre Position.
Finden Sie in einem persönlichen Gespräch heraus, ob möglicherweise ein gemeinsames Interesse an der Installation einer Ladestation besteht. Gegebenenfalls können Sie damit sogar über eine Kostenaufteilung sprechen.
Um die verfügbare Stromleistung am gewünschten Stellplatz prüfen zu lassen, müssen Sie einen Elektriker beauftragen. Der Elektriker kann eine Lastgangmessung durchführen. Dabei wird der Bedarf an Hausstrom über einen bestimmten Zeitraum gemessen. Mit Hilfe der Informationen können Sie sich dann über geeignete Ladestationen informieren. Es ist gut, bereits mögliche Optionen in Ihrem Antrag zu benennen.
Im Antrag sollten die Vor- und Nachteile, sowie die Kosten aufgeführt werden. Je nachdem, ob Sie in einer Miets- oder Eigentumswohnung wohnen, gilt es, verschiedene Fristen zu beachten.
Mieter in einem Mietshaus können den Antrag jederzeit bei Ihrem Vermieter stellen, ohne Fristen beachten zu müssen.
Als Eigentümer müssen Sie den Antrag zur nächsten Eigentümerversammlung einreichen.
Mieter in einer Eigentumswohnung müssen den Antrag ebenfalls zur nächsten Eigentümerversammlung einreichen.
Der Vermieter oder die Eigentümerversammlung entscheiden über die Gestaltung der Lademöglichkeiten.
Bevor die Ladestation installiert wird, muss der Netzbetreiber informiert und seine Genehmigung eingeholt werden. In der Regel übernimmt dies der beauftragte Elektrofachbetrieb.
Jetzt können Sie Ihr Elektroauto von zu Hause aus laden. Wie der Strom abgerechnet wird, klären Sie mit dem Vermieter oder den Miteigentümern.
Tipp: Ein Vergleich lohnt sich. Einige Stromanbieter bieten günstigere Autostromtarife an.
In einigen Ladestationen ist übrigens das Smart Charging Konzept integriert. Damit wird die an einem Ort verfügbare Stromkapazität gleichmäßig aufgeteilt. Außerdem können Sie mit Smart Charging Kosten sparen, indem Sie Ihr
E-Auto laden, wenn der Strom günstig ist.
Und: Mit Ihrem
E-Kennzeichen ist mancherorts sogar das Laden an öffentlichen Ladesäulen kostenfrei.
Trägt der Mieter die Kosten für Kauf und Installation einer Wallbox, so geht die Ladestation in sein Eigentum über und nur er ist berechtigt, diese zu nutzen. Bei einem Auszug kann der Mieter die Ladestation entweder mitnehmen oder an den Nachmieter verkaufen. Da eine Wallbox den Immobilienwert steigert, empfiehlt es sich, über eine Kostenaufteilung mit dem Vermieter zu sprechen.
Der Vermieter kann sich an den Kosten beteiligen, verpflichtet ist er dazu aber nicht.
Bei Wohnungseigentümern sieht das etwas anders aus. Gemäß §21 WEMoG muss der Eigentümer die Kosten für Kauf und Installation einer Wallbox tragen. Auch hier gilt das Argument der Wertsteigerung, weshalb es sich lohnt, über eine Kostenaufteilung mit Miteigentümern zu sprechen.
Wohnungseigentümer können eine Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. So können sich mehrere Mieter oder Eigentümer eine Wallbox teilen. Gleichzeitig sinken die Kosten für die einzelnen Nutzer.
Der Vermieter kann beim Auszug den Rückbau der Ladestation fordern. Neben der sichtbaren Ladestation zählen dazu auch die in der Wand verlaufenden Kabel. Treffen Sie bereits vor der Installation der Wallbox eine Vereinbarung und halten Sie diese schriftlich fest. Sollte es dennoch zu einem Konflikt mit Ihrem Vermieter kommen, erhalten Sie Hilfe bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Nein. Die Installation muss durch qualifizierte Fachkräfte erfolgen. So ist es in § 13 Niederspannungsanschlussverordnung geregelt.
In vielen Wohnhäusern ist ein Lastmanagementsystem erforderlich, das den Stromverbrauch steuert, indem es die gesamte Ladeleistung auf die zu ladenden Autos verteilt.
Auch sollte der Verteilerkasten genügend Raum für weitere Sicherungen und Stromzähler bieten oder ausgebaut werden können. Das sollte der beauftragte Elektriker überprüfen.
Nein, seit 2024 werden Wandladestationen nicht mehr staatlich gefördert. Einzelne Bundesländer, Städte oder Energieversorger bieten jedoch noch lokale oder regionale Förderprogramme.
Für den Kauf eines Elektroautos gibt es seit dem 17. Dezember 2023 keine Förderung mehr. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Kein Extrabonus mehr für E-Autos
Beratung finden Sie bei Ihren lokalen Netzbetreibern oder bei Elektromobilitätsberatern.