Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Als Testament, letztwillige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen bezeichnet man ein Dokument, in dem der Verfasser regelt, was nach seinem Tod passieren soll – insbesondere in Hinblick auf das hinterlassene Vermögen, die sogenannte Erbmasse. Ein Testament kann aber auch weitere Vorstellungen und Auflagen enthalten. Sie können zum Beispiel festlegen, dass sich Ihr Erbe um ein Haustier kümmern oder Ihr Grab pflegen soll.
Prinzipiell sind Sie nicht dazu verpflichtet, ein Testament zu errichten. Sinnvoll ist dies vor allem bei großen Vermögen, einzelnen bedeutsamen Nachlassgegenständen oder Immobilienbesitz. Aber auch, wenn Sie nur wenig zu vererben haben, sollten Sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, um Streitigkeiten zwischen zukünftigen Erben zu vermeiden.
Denn Erben gibt es immer: Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht vor, dass im Normalfall Ihre direkten Angehörigen erben:
Durch einen Ehepartner des Verstorbenen werden die Erbteile der anderen Erben eingeschränkt.
Sollten Erbberechtigte nicht mehr leben, treten wiederum deren Angehörige in die Erbfolge ein. Ein Beispiel: Ein unverheirateter Erblasser hat zwei Kinder, von denen eines bereits verstorben ist. Das verstorbene Kind hinterlässt wiederum zwei Kinder, die Enkel des Erblassers. Die Enkel erben den Erbanspruch ihres verstorbenen Elternteils und erhalten jeweils 25 Prozent der Erbmasse. Die restlichen 50 Prozent erbt das noch lebende Kind des Erblassers.
Diese Regelung ist in vielen Fällen ausreichend, bringt aber auch teils erhebliche Nachteile mit sich: So sind beispielsweise Kinder in Patchworkfamilien nur erbberechtigt, wenn sie adoptiert wurden. Enge Freunde gehen ohne Testament leer aus, auch wenn sie dem Verstorbenen viel näher gestanden haben als die Familie. Und entgegen der verbreiteten Meinung, dass „erstmal der Ehepartner erbt“, muss sich dieser das Erbe normalerweise mit den Kindern oder sogar den Eltern des Verstorbenen teilen: Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehepartner im Regelfall nur die Hälfte – was insbesondere dann zum Problem werden kann, wenn plötzlich die andere Hälfte des Familienheims den schon ausgezogenen Kindern gehört. Mit einem Ehegattentestament (auch „Berliner Testament“ genannt) können Sie dies verhindern und stattdessen dafür sorgen, dass Ihre Kinder nur Anspruch auf ihren Pflichtteil haben und Ihr hinterbliebener Partner weiterhin im Familienheim wohnen kann.
Nein. Ein Testament kann sowohl notariell als auch eigenhändig, das heißt vollständig handschriftlich, errichtet werden. Ihren letzten Willen können Sie also auch ohne Notar schriftlich festhalten.
Aber: Ein notarielles Testament kann Ihren Erben Kosten sparen. Denn mit einem notariellen Testament brauchen diese nach Ihrem Tod keinen Erbschein zu beantragen. Die Kosten für den Erbschein richten sich nach der Höhe der Erbmasse. Bei größeren Vermögen sollten Sie die Möglichkeit eines notariellen Testaments also zumindest in Betracht ziehen. Durch geschickte Aufteilung Ihres Erbes können Ihre Angehörigen außerdem Erbschaftssteuer sparen. Denn gerade wenn Sie über ein großes Vermögen verfügen, ist es aus Kostengründen oft nicht sinnig, alles einer Person zu vermachen. Ein Notar kann hier entsprechend beraten.
Zudem hilft der Notar auch bei Detailfragen, damit das, was man sich für die Erbgestaltung wünscht, auch wirksam verfügt wird. Insbesondere bei der Frage, ob und wie man Erbberechtigte wirksam enterbt, kommt man um eine Beratung oft nicht herum. Diese kann aber auch durch einen Anwalt erfolgen, der sich mit dem Erbrecht gut auskennt.
Prinzipiell sind Sie bei der Abfassung eines Testaments relativ frei. Es gibt allerdings eine Reihe von inhaltlichen und formalen Kriterien, die notwendig oder zumindest sinnvoll sind. Und natürlich ist es wichtig, dass Ihre Erben das Schriftstück nach Ihrem Tod schnell und zuverlässig finden.
Testament
Hiermit bestimme ich, Maximilian Mustermann, geboren den 1.1.1940 in Musterstadt, zu meinen Erben:
Meine Tochter Maria Mustermann, geb. 1.1.1970 in Musterstadt und
meinen Sohn Markus Mustermann, geb. 1.1.1971 in Musterstadt.
Musterstadt, den 1.1.2020
Sofern Max Mustermann geschieden oder verwitwet ist, entspricht dieses Testament der gesetzlichen Erbfolge. Sollte er aber noch verheiratet sein, bedeutet dieses Testament, dass er seine Ehefrau enterbt und alles seinen Kindern zuspricht. Die Ehefrau hat dann aber noch Anspruch auf ihren Pflichtteil.
Viele Menschen möchten neben ihren nahen Angehörigen auch Freunde, weitläufig Verwandte oder juristische Personen (etwa Vereine) in ihrem letzten Willen bedenken. Das ist prinzipiell immer möglich. Praktische Einschränkungen bestehen sowohl im Pflichtteilsrecht als auch in der Erbschaftssteuer.
Wer Kinder hat und alles dem Tierschutzverein oder der besten Freundin vererben möchte, muss bedenken, dass den Kindern trotz dieser Enterbung ein Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils zusteht. Außerdem hat zum Beispiel die beste Freundin einen deutlich geringeren Erbschaftssteuer-Freibetrag als Ehegatten und Kinder – sie muss schon ab einem Erbe von 20.000 Euro Steuern bezahlen.
Ein Testament erstellt man nicht alle Tage. Natürlich kommen viele Fragen auf.
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Es ist sinnvoll, besondere Bestandteile der Erbmasse im Testament oder einem anhängenden Vermögensverzeichnis aufzuführen – besonders, wenn diese anderweitig nur schwer gefunden werden können.
Das gilt insbesondere für digitales Eigentum, also den sogenannten digitalen Nachlass: Wer eine gut gefüllte Bitcoin-Wallet oder eine Sammlung digitaler Kunstwerke (zum Beispiel NFTs) sein Eigen nennt, sollte dies im Umfeld des Testaments erwähnen. Hier sollten Sie auch vermerken, wie sich Ihre Erben Zugriff auf die digitalen Wertgegenstände verschaffen können.
Das Erbe bezieht sich zunächst auf die gesamte Erbmasse, also alles, was der Verstorbene zum Todeszeitpunkt rechtmäßig besessen hat. Diese Erbmasse wird unter allen Erben so aufgeteilt, wie es das Testament oder die gesetzliche Erbfolge vorsieht.
Möchten Sie sicherstellen, dass die Uhrensammlung einem bestimmten Erben zufällt oder sogar jemandem, der gar nicht zu den Erben gehört, können Sie diese als Vermächtnis aussetzen. Zum Beispiel so:
Meine Uhrensammlung vermache ich Stephan Standard, geboren den 1.1.1945 in Musterstadt.
Bei einem Vermächtnis an einen zugleich Erbberechtigten wird das Vermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet: Der so bedachte Erbe erhält sowohl seinen regulären Erbanteil als auch das Vermächtnis. Aber Achtung: Falls der Wert des Vermächtnisses einen wesentlichen Teil der eigentlichen Erbmasse ausmacht, besteht die Gefahr, dass die anderen Erben weniger erhalten, als ihnen zusteht. In diesem Fall können sie einen Ausgleich verlangen.
Übrigens: Wer nur sichergehen möchte, dass bestimmte Teile der Erbmasse an bestimmte Erben verteilt werden, kann auch eine sogenannte Teilungsanordnung ins Testament aufnehmen. Diese wird mit den Erbansprüchen verrechnet:
Ich bestimme meine Kinder […] zu meinen Erben zu gleichen Teilen. Dabei soll mein Sohn Maximilian mein Haus erben, meine Tochter meine Kunstsammlung.
Dieses Beispiel bringt aber den Nachteil mit sich, dass im Erbfall eventuell eine Auszahlung eines der Erben durch den anderen erfolgen muss. Denn beide haben ja Anspruch auf 50 Prozent des Werts der Erbmasse.
Sie sollten alle in diesem Ratgeber genannten formalen und inhaltlichen Kriterien berücksichtigen. Insbesondere muss Ihr letzter Wille, wie oben ausgeführt, entweder von einem Notar aufgesetzt oder handschriftlich verfasst sein. Außerdem sollten Sie sicherstellen, dass Sie nicht durch ein vorheriges Testament gehindert werden, ein neues zu errichten – das kommt in der Praxis am häufigsten vor, wenn Sie verwitwet sind und mit Ihrem verstorbenen Ehepartner ein Berliner Testament errichtet hatten.
Neben der Rechtsgültigkeit spielt aber auch die Eindeutigkeit eine große Rolle. Sie sollten sich bei jeder Formulierung sicher sein, zu verstehen, was sie in allen Einzelheiten bedeutet. Wenn sich einzelne Passagen widersprechen, bleibt das Dokument prinzipiell rechtsgültig, muss aber ausgelegt werden. Schlimmstenfalls bedeutet das dann, dass vor Gericht der „mutmaßliche Wille des Erblassers“ ermittelt werden muss. Eine gute Vorlage oder eine anwaltliche Beratung können diesen unangenehmen (und kostspieligen) Schritt verhindern.
Prinzipiell sollten Sie nur dann eine Vorlage verwenden, wenn Sie sich sicher sind, diese in allen Auswirkungen zu verstehen. Beim beliebten „Berliner Testament“ macht es in der Praxis einen großen Unterschied, ob der überlebende Ehegatte später ein neues Testament errichten können soll oder ob er bis zu seinem eigenen Tod an das erste gebunden ist.
Oft sind Muster und Vorlagen aus dem Internet zu allgemein gehalten oder zu spezifisch auf einen besonderen Fall ausgerichtet, sodass sie nicht unbedingt zu Ihrer persönlichen Situation passen. Daher sollten Sie entweder sehr genau prüfen, ob sich Ihre Wünsche mit dem jeweiligen Muster umsetzen lassen, oder Ihr Testament nach Erstellung prüfen lassen.
Generell gibt es keine Vorschriften für die Aufbewahrung eines Testaments. Sie können dieses zum Beispiel bei anderen Notfalldokumenten (Patientenverfügung, Vollmachten, Gesundheitsdokumenten) verwahren. Sinnvoll ist es, mit Ihren Angehörigen und späteren Erben darüber zu sprechen, wo das Dokument zu finden ist.
Sie können Ihr handschriftliches Testament auch bei Ihrem Amtsgericht oder einem Notar hinterlegen. Rufen Sie dort am besten an und fragen Sie, welche Dokumente Sie benötigen und wie hoch die Gebühren sind (bei Amtsgerichten für gewöhnlich 75 Euro). Vorteil: Das Testament wird automatisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Dadurch kann dieses im Todesfall schnell und einfach aufgefunden und eröffnet werden.
Bei einem notariellen Testament wird dieses beim Notariat hinterlegt und automatisch registriert.
Sie können in Ihrem Testament prinzipiell alles festhalten, was Ihnen im Falle Ihres Todes wichtig erscheint. In der Praxis gibt es aber einige weitere Punkte, die häufig aufgenommen werden:
In einigen Fällen ist die Errichtung eines Testaments schwieriger als in anderen. Wer mehrere Kinder aus verschiedenen Partnerschaften hat, will vermutlich andere Regelungen treffen als eine Witwe mit nur einem Abkömmling. Auch wenn die Erbmasse schwer veräußerliche Beteiligungen an Unternehmen oder gar Schulden umfasst, stellen sich andere Fragen, als wenn es nur ein Sparkonto zu vererben gibt.
In allen Fällen ist es sinnvoll, sich zunächst einen möglichst vollständigen Überblick über Erbmasse und Erbberechtigte zu verschaffen. Gerade Unternehmensanteile sind oft nicht ohne Weiteres vererbbar, was sich nur durch die Analyse des Gesellschaftervertrags klären lässt. Einen absehbar überschuldeten Nachlass sollten Sie idealerweise gar nicht vererben oder die potenziellen Erben zumindest darauf hinweisen, damit diese das Erbe ausschlagen können.
Im Zweifelsfall kann bei der Durchsicht von Verträgen auch ein Anwalt helfen. Und mit einem Rechtsbeistand lässt sich meistens auch eine sinnvolle Gestaltung des Testaments finden, die mit Ihrem Willen übereinstimmt.
Prinzipiell darf jeder jederzeit ein Testament errichten, solange er nicht durch ein vorheriges gebunden ist. Eine solche Bindung tritt in der Praxis vor allem dann auf, wenn jemand bereits verwitwet ist und mit dem verstorbenen Partner einen Erbvertrag oder ein Testament (häufig ein „Berliner Testament“) errichtet hatte. Sofern in diesem keine entsprechende Regelung getroffen wurde, bindet es den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner bis zu dessen Tod.
In wenigen besonderen Fällen kann im Nachhinein auch angezweifelt werden, dass das Testament tatsächlich Ihren Wünschen entspricht. Das kommt allerdings in der Praxis nur vor, wenn es klare Hinweise auf eine gravierende psychische Störung oder auf Fremdbestimmung gibt – etwa eine nachweisliche Gewaltandrohung zur Einflussnahme auf das Testament.
Übrigens: Minderjährige sind ab dem 16. Lebensjahr testierfähig, können bis zum 18. Lebensjahr aber nur ein notarielles Testament errichten – um es handschriftlich zu verfassen, muss man volljährig sein.
Die einfache Antwort: Ja, Sie können jeden Erbberechtigten in Ihrem Testament enterben. Dazu genügt es auch, eine oder mehrere andere Personen als alleinige Erben einzusetzen. Mit dem Satz
Als Alleinerbin setze ich meine Tochter Dorothee ein.
haben Sie alle weiteren Abkömmlinge, den Ehepartner und sonstige Erbberechtigte automatisch enterbt.
Das heißt aber nicht, dass diese Personen im Falle Ihres Todes kein Geld sehen: Denn sie haben noch immer einen Pflichtteilsanspruch. Dieser entspricht dem halben Erbanspruch. Würde also im oben genannten Beispiel noch der Sohn Stephan existieren, darüber hinaus aber keine Erbberechtigten, dann hätte Stephan einen Pflichtteilsanspruch von 25 Prozent am Erbe: sein gesetzlicher Erbanspruch von 50 Prozent geteilt durch Zwei. Diesen Pflichtteilsanspruch muss er aktiv gegen seine Schwester Dorothee durchsetzen. Außerdem zählt er nicht als Erbe, kann also in keine Vertragsverhältnisse des Erblassers eintreten und hat kein Mitspracherecht bei der Nachlassverwaltung. Er kann aber von seiner Schwester eine genaue Aufstellung des Nachlasses verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihn nicht übervorteilt.
Für einen Ausschluss des Pflichtteils gelten sehr strenge Auflagen – etwa, dass ein nach dem Gesetz Erbberechtigter Ihnen nach dem Leben getrachtet hat. Ein zukünftiger Erbe kann allerdings durch einen notariell beglaubigten Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichten. Dafür wird regelmäßig eine Ausgleichszahlung fällig.
Mit dem Ehegattentestament, auch „Berliner Testament“ genannt, können Verheiratete oder in Lebenspartnerschaft Lebende ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses wird von einem Partner handschriftlich geschrieben und vom anderen mit einem Zusatz wie „Dies ist auch mein Wille“ unterschrieben.
In der Praxis dient das Berliner Testament vor allem dazu, den Ehepartner als Alleinerben einzusetzen. Damit soll zum Beispiel das Vermögen oder eine gemeinsam genutzte Immobilie vor den Erbansprüchen der Eltern oder der Kinder geschützt werden: Das Berliner Testament dient also vor allem zur Enterbung aller anderen Berechtigten zugunsten des Ehe- oder Lebenspartners.
Wenn Sie einen derartigen letzten Willen aufsetzen, sollten Sie sich auch Gedanken darüber machen, ob der überlebende Partner diesen nach dem ersten Erbfall – also Ihrem Tod – ändern darf. Diese Regelung muss ausdrücklich ins Testament aufgenommen werden: Ansonsten ist Ihr Partner an das gemeinschaftliche Dokument gebunden, auch wenn er noch Jahrzehnte lebt und zum Beispiel erneut heiratet.
Zu beachten ist, dass ein Berliner Testament steuerlich ungünstig sein kann, wenn bei jedem Erbfall die jeweiligen Freibeträge überschritten werden. Dann wird beispielsweise beim Tod des Ehemannes dessen Erbe an seine Frau besteuert und später noch einmal das Erbe der Ehefrau an den Sohn.
Übrigens: Unverheiratete benötigen für eine ähnliche Erbgestaltung einen notariellen Erbvertrag.
Die Begriffe Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker werden oft synonym verwendet, haben aber an sich nicht viel miteinander zu tun. Ein Nachlassverwalter wird von Erben oder von Gläubigern eines Verstorbenen eingesetzt, wenn ein Nachlass undurchsichtig oder überschuldet ist.
Die Aufgabe des Verwalters ist es, den Nachlass vom Vermögen anderer Personen (also auch der Erben) zu trennen, zu sichten und „in Ordnung zu bringen“. Dabei werden eventuelle Gläubiger ausbezahlt und den Erben wird lediglich der Überschuss zugeführt.
Ein Nachlasspfleger kommt zum Einsatz, wenn keine Erben ausfindig gemacht werden können, und übernimmt unter anderem auch die Haushaltsauflösung und die Organisation der Beerdigung. Er wird entweder von Gläubigern oder vom Nachlassgericht eingesetzt.
Der Testamentsvollstrecker dagegen handelt im Auftrag des Verstorbenen, wird von diesem testamentarisch eingesetzt und muss sich an die Wünsche und Auflagen des Erblassers halten. Er verteilt den Nachlass an die Erben und eventuelle Vermächtnisnehmer und überwacht Auflagen und Bestimmungen. Dazu organisiert er unter Umständen auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen, um dann deren Realwert zu verteilen.
Über die Einsetzung eines Nachlassverwalters oder -pflegers haben Sie also keine testamentarische Kontrolle, wohl aber über den Testamentsvollstrecker. Wenn Sie absehen können, dass Ihre Erben mit der Aufteilung Ihres Nachlasses überfordert sein werden, sollten Sie einen Vollstrecker in Betracht ziehen. Das kann zum Beispiel gegeben sein, wenn Sie über ein großes digitales Vermögen in Form von Krypto-Währungen verfügen und sich Ihre Erben damit nicht auskennen, oder wenn Sie bereits im Vorfeld Erbstreitigkeiten erwarten.